AGBs
1. Allgemeines
Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma Saniro Rohrinnensanierung GmbH (im Folgenden AN) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden: AG). Sie gelten auch dann, wenn in späteren Verträgen hierauf nicht explizit Bezug genommen wird.
2. Mitwirkung des Auftraggebers
Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, sofern bekannt beziehungsweise vorhanden, auf Verlangen des AN zur Verfügung zu stellen, insbesondere vorhandene Pläne des Leitungssystems dem AN zur Kenntnis zu bringen. Besondere Arbeitserschwernisse oder -Erleichterungen, die dem AG bekannt sind oder sein müssen, zum Beispiel die Existenz einer Hebeanlage. Schäden am oder von den Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien (Kunststoff. Blei. PVC KA. poröses oder altersschwaches Material) steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, ihm bekannten Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips und Wurzeln, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches, hat er frühestmöglich vor Arbeitsbeginn dem AN mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der AG im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern des AN Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, zum Beispiel) zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der AG unverzüglich nach Ausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte. Der AG stellt sicher, dass die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte des AN auf einer befestigten, zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen geeigneten Zufahrt möglich ist. Der AG hat gegebenenfalls den Gefahrenbereich frei zu räumen. Ist dies nicht möglich, hat er den AN beziehungsweise dessen Mitarbeiter auf das Risiko einer möglichen Beschädigung von Gegenständen im Bereich der Anfahrt. Arbeitsfläche und Abfahrt hinzuweisen. Kommt der AG seiner Mitwirkungspflicht auch nach Fristsetzung durch den AN nicht nach, kann dieser den Vertrag kündigen und eine angemessene Entschädigung verlangen. Das gleiche gilt bei der vorzeitigen Kündigung durch den AG.
3. Arbeitsausführung
Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein dem AN. Der AN kann sich zur Ausführung des Auftrages geeigneter Dritter bedienen. Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN. Die Arbeiten werden nach dem anerkannten Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Vom AN im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Unterlagen (Dokumentationen von TV Befahrungen, Prüfprotokolle etc.) bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung nicht überlassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Soweit der Auftrag Arbeiten zur Reinigung. Verstopfungsbeseitigung und Hindernisbeseitigung sowie TV Inspektion und -Ortung zum Gegenstand hat, können wir für einen Erfolg keine Gewähr übernehmen, da dieser durch Mängel der örtlichen Gegebenheiten (im Folgenden: Mängel der Anlage), insbesondere den Aufbau und den Zustand des Rohrleitungssystems, sowie den Zugangsmöglichkeiten beeinflusst und ggf. verhindert werden kann. Bei allen Anlagen können Hindernisse, wie z.B. Beschädigungen des Rohrleitungssystems, fehlende oder falsche Anschlüsse vorliegen, welche auch vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind.
4. Gewährleistung
Sofern der AN nach den gesetzlichen Vorgaben gewährleistungspflichtig ist, gilt Folgendes: Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nachdem sie erkannt worden sind oder jedenfalls erkennbar waren, dem AN gegenüber schriftlich zur Anzeige zu bringen. Im Falle des Vorliegens eines Mangels hat der AG ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Nur in dringenden Fällen, wie etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der AN den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der AG berechtigt, die Gegenleistung zu mindern und bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Vertragsabweichungen oder nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Der AN haftet bei Schäden für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen, in denen Sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Wir übernehmen keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch: 1. Arbeiten an defekten (z.B. rissigen, brüchigen, porösen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen Entwässerungsleitungen oder sonstigen Anlagen: 2. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45° 3. Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und -Leitungen, soweit diese nicht aus Kunststoff, Gusseisen oder Steinzeug bestehen- 4. Arbeiten an Blei-, Loro-X, Porzellan, altes PVC KA, Eternit und Drainageleitungen, sowie Leitungen, die Materialermüdung aufweisen ‚ 5. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder -Leitungen steckenbleiben oder verlorengehen- 6. Austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder -Leitungen.
5. Fälligkeit der Vergütung
Die Fälligkeit der Vergütung für unsere Leistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei Stundensätzen wird die 1. Stunde voll berechnet, fortlaufende Arbeiten im Halbstundentakt. Bei Rohrreinigungsarbeiten nach Meterabrechnung zählt jeder angefangene Meter. Wir weisen darauf hin, dass ein unserer geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung sowie ein Ersatz unserer in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen auch dann zur Zahlung fällig ist. wenn infolge eines Mangels der Anlage oder infolge einer vom AG für die Ausführung erteilten Anweisung unsere Leistung in schlechterer Qualität ausführbar oder unausführbar geworden ist und kein von uns zu vertretender Umstand daran mitgewirkt hat.
6. Preise, Zahlungen, Aufrechnung
Die Forderungen des AN sind sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu. soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Haftung
Hat der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der AG dem AN nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unabhängig von einem Verschulden des AG bleibt eine etwaige Haftung des AN bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8. Übertragbarkeit
Der AN ist berechtigt, sämtliche sich aus dem Vertrag mit dem AG ergebenen Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des AG auf Dritte zu übertragen.
9. Datenspeicherung
Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AN personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, -Durchführung und -Abwicklung elektronisch speichert. Alle Daten werden vertraulich behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Der Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, also Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um Verbraucher rechtliche Bestimmungen handelt.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Saniro – Bremen
Stand 01.03.2019