AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Saniro Rohrinnensanierung GmbH, Bremen

1 Vertragsgrundlagen / Anwendungsbereich
  • Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma Saniro Rohrinnensanierung GmbH (im Folgenden Saniro GmbH) und ihrem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden: Kunde). Sie gelten auch dann, wenn in späteren Verträgen hierauf nicht explizit Bezug genommen wird.
2 Leistungspflichten und Erfolg
  • Die Saniro GmbH verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
  • Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der Durchführungsweise obliegt im Rahmen der beauftragten Leistung allein der Saniro GmbH beziehungsweise dem vor Ort eingesetzten Mitarbeiter. Alle Grundsätze von Gründlichkeit und Vorsicht sind dabei zu beachten.
  • Alle Leistungen sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Aufgrund der zahlreichen Unwägbarkeiten im Hinblick auf beispielswiese Alter, Material, Beschaffenheit der Entwässerungsanlage, Ihrem technischen Zustand und der möglicherweise unvollständigen Angaben des Kunden kann für einen Erfolg und seine Nachhaltigkeit keine Gewähr durch die Saniro GmbH übernommen werden. Insbesondere gilt dies für den Fall, dass absolute Erfolgshindernisse /z.B. Rohrdefekte, unsachgemäß ausgeführte Entwässerungsanlagen, u.a.) vorliegen.
3 Mitwirkung des Kunden
  • Der Kunde hat der Saniro GmbH alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, sofern bekannt, beziehungsweise vorhanden, auf Verlangen der Saniro GmbH im eigenen Interesse zur Verfügung zu stellen. Insbesondere vorhandene Pläne des Leitungssystems sind der Saniro GmbH zur Kenntnis zu bringen.
  • Besondere Arbeitserschwernisse oder -Erleichterungen, die dem Kunden bekannt sind oder sein müssen, zum Beispiel die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am oder von den Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdende Materialien (Blei, PVC, KA, Asbest, poröses oder altersschwaches Material) steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, ihm bekannte Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips und Wurzeln, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches, hat er frühestmöglich vor Arbeitsbeginn der Saniro GmbH mitzuteilen.
  • Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Ist die Saniro GmbH, gleich welchen Grundes nicht berechtigt, vorhandene Installationen zu demontieren oder zu montieren, hat der Kunde für eine entsprechende Fachmontage Sorge zu tragen.
  • Der Kunde stellt sicher, dass die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte der Saniro GmbH auf einer befestigten, zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen geeigneten Zufahrt möglich ist. Der Kunde hat gegebenenfalls den Gefahrenbereich frei zu räumen. Ist dies nicht möglich, hat er die Saniro GmbH beziehungsweise deren Mitarbeiter auf das Risiko einer möglichen Beschädigung von Gegenständen im Bereich der Anfahrt, Arbeitsfläche und Abfahrt hinzuweisen.
  • Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Kunde im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern der Saniro GmbH Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, zum Beispiel zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen.
  • Der Kunde hat sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird.
  • Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Saniro GmbH nicht nach, kann die Saniro GmbH den Vertrag kündigen und eine angemessene Entschädigung verlangen. Das gleiche gilt bei der vorzeitigen Kündigung durch den Kunden.
4 Ausführungstermin
  • Der Ausführungstermin wird in vorheriger Terminabsprache zwischen der Saniro GmbH und dem Kunden festgelegt.
  • Kann ein Termin nicht eingehalten werden, sind die Saniro GmbH und der Kunde gegenseitig verpflichtet, sich davon unverzüglich zu unterrichten.
5 Arbeitsausführung
  • Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein der Saniro GmbH.
  • Die Saniro GmbH kann sich zur Ausführung des Auftrages geeigneter Dritter bedienen.
  • Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für den Kunden der Saniro GmbH.
  • Von der Saniro GmbH im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Unterlagen (Dokumentationen von TV Befahrungen, Prüfprotokolle etc.) bleiben Eigentum der Saniro GmbH und dürfen ohne ihre Zustimmung keinem Dritten überlassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Soweit der Auftrag Arbeiten zur Reinigung, Verstopfungsbeseitigung und Hindernisbeseitigung sowie TV-Inspektion und -Ortung zum Gegenstand hat, können wir für einen Erfolg keine Gewähr übernehmen, da dieser durch Mängel der örtlichen Gegebenheiten (im Folgenden: Mängel der Anlage), insbesondere den Aufbau und den Zustand des Rohrleitungssystems, sowie den Zugangsmöglichkeiten beeinflusst und ggf. verhindert werden kann. Bei allen Anlagen können Hindernisse, wie z.B. Beschädigungen des Rohrleitungssystems, fehlende oder falsche Anschlüsse vorliegen, welche auch vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind.
6 Beendigung der Leistungserbringung
  • Der Kunde muss unverzüglich nach Ausführung der geleisteten Reparaturtätigkeiten kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.
  • Mit der Unterzeichnung des Arbeitsnachweises akzeptiert der Kunde die erbrachte Dienstleistung als vertragsgemäß.
  • Über notwendige Folgearbeiten oder die Leistungserbringung behindernde Tatsachen wird der Kunde vor Unterzeichnung des Arbeitsnachweises von der Saniro GmbH unterrichtet. Ein entsprechender Vermerk findet sich auf dem Arbeitsnachweis.
7 Gewährleistung
  • Sofern die Saniro GmbH nach den gesetzlichen Vorgaben gewährleistungspflichtig ist, gilt Folgendes:
  • Mängel, Beanstandungen und Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nachdem sie erkannt worden sind oder jedenfalls erkennbar waren, der Saniro GmbH gegenüber schriftlich zur Anzeige zu bringen.
  • Im Falle des Vorliegens eines Mangels hat der Kunde ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Nur in dringenden Fällen, wie etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  • Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern und bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügigen Vertragsabweichungen oder nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  • Die Saniro GmbH haftet bei Schäden für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen, in denen Sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Saniro GmbH übernimmt keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
    Arbeiten an defekten (z.B. rissigen, brüchigen, porösen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen oder sonstigen Anlagen.
    2. Arbeiten an Blei-, Loro-X, Porzellan, altes PVC KA, Eternit (Asbest) und Drainageleitungen, sowie Leitungen, die Materialermüdung aufweisen.
    3. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder -Leitungen steckenbleiben oder verlorengehen.
    4. Austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder -Leitungen
    5. an unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsanlagen
    6. Arbeiten an sanitären Anlagen, bei denen der Kunde den Austausch von Dichtungen oder des Siphons wünscht.
  • Bei Entwässerungsgegenständen unterhalb der Rückstauebene ist eine Rückstausicherung/Abwasserhebeanlage (gemäß DIN EN 12056 T1-5, DIN 1986 T3, 4, 30, 100 oder DIN EN 13564-1) erforderlich. Sollte diese Leistung nicht im Angebot enthalten sein, gehen wir grundsätzlich von einer bauseitigen Ausführung aus. Sollte ein Schadenfall durch Rückstau der Abwasserleitungen entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung für auftretende Schäden.
8 Fälligkeit der Vergütung
  • Zahlungen auf Rechnung sind, soweit nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt an die Saniro GmbH zu leisten.
  • Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sein Anspruch auf einer Forderung der Mängelbeseitigung beruht.
9 Haftung
  • Hat die Saniro GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet sie nur beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kunde der Saniro GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  • Unabhängig von einem Verschulden des Kunden bleibt eine etwaige Haftung der Saniro GmbH bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  • Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10 Übertragbarkeit
  • Die Saniro GmbH ist berechtigt, sämtliche sich aus dem Vertrag mit dem Kunden ergebenen Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen.
11 Datenspeicherung
  • Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Saniro GmbH personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, -Durchführung und -Abwicklung elektronisch speichert.
  • Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung.
  • Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft von der Saniro GmbH zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert werden.
  • Die Löschung der Kundendaten erfolgt nach den Vorgaben der DSGVO.
11 Erfüllungsort / Gerichtsstand
  • Der Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Saniro GmbH. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  • Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, also Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird der Sitz der Saniro GmbH als Gerichtsstand vereinbart.
  • Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um Verbraucher rechtliche Bestimmungen handelt.
12 Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die mit dem Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Saniro – Bremen

Stand 01.06.2023